Über uns

Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Soziale Arbeit“.
  2. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und Anliegen im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Deutschen Gesellschaft für Soziale Arbeit ist die Förderung und Pflege der Sozialen Arbeit in der Wissenschaft, in der Ausbildung und als Praxis; insbesondere durch:
    a) Veröffentlichung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, z. B. durch Publikationen, Kolloquien, Konferenzen und Symposien,
    b) Förderung des Nachwuchses in der Sozialen Arbeit,
    c) Curriculare und strukturelle Weiterentwicklung akademischer Studiengänge und Weiterbildung,
    d) Internationale Beziehungen und Austausch

§ 3 Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie im Auftrag für den Verein tätig sind, können sie nur die notwendigen Auslagen erstattet bekommen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. In die Gesellschaft kann als natürliches Mitglied aufgenommen werden, wer über einen akademischen Grad oder über äquivalente Erfahrungen und Leistungen verfügt und sich für die Zwecke der Gesellschaft praktisch, wissenschaftlich und in der Öffentlichkeit einsetzen möchte.
  2. Studierende können als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht. Mit dem Erwerb eines akademischen Grades erhalten sie die Vollmitgliedschaft nach Vorlage ihrer Abschlussurkunde.
  3. Juristische Personen können als Fördermitglieder aufgenommen werden, wenn Sie die Arbeit der Deutschen Gesellschaft für Soziale Arbeit unterstützen.
  4. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste in der Sozialen Arbeit erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  6. Die Mitgliedschaft endet
    a) bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitgliedes,
        bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
        bei assoziierten Personen mit dem Statuswechsel
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung in einer angemessenen Frist (2 Monate) Gelegenheit zur schriftlichen Stel­lungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden

§ 5 Beitragszahlungen

Die Mitglieder zahlen Beiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe.

§ 6 Vereinsorgane, Beschlussfähigkeit

  1. Organe sind:
    a) Mitgliederversammlung
    b) Vorstand
    c) der SprecherInnenrat
  2. Die Organe sind beschlussfähig, wenn zu den jeweiligen Sitzungen mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde. Die Organe beschlie­ßen und wählen - außer Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins - mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist im Regelfall alle zwei Jahre einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Wahl und Abwahl des Vorstandes,
    b) Entlastung des Vorstandes, Aufhebung des Ausschlusses eines Mitglie­des,
    c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
    d) Bestellung von Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören.
  3. Stimmrechtberechtigt sind nur stimmberechtigte natürliche Mitglieder. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein stimmberechtigtes Mitglied ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder vertreten sind oder 10% der Mitglieder sich online an einer Beschlussfassung beteiligt haben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, seinen Stellver­treter oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst sonstige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es 3/4 der Mitgliederstimmen.

§ 8 Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er bestimmt und verantwortet die Geschäftsführung.
  2. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem/der SchriftführerIn, dem/der SchatzmeisterIn und höchstens vier Beisitzer/innen. Sie werden von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Die jeweiligen amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  4. Die Vorsitzenden vertreten nach gegenseitiger Absprache je einzeln die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung, die für die Gesellschaft als Ganzes bindend ist.
  6. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung im Rahmen des Geschäfts­berichtes einen Tätigkeitsbericht vor.

§ 9 Sprecher- und Sprecherinnenrat

  1. Alle zwei Jahre, zwischen den Mitgliederversammlungen, lädt der Vorstand die Sprecher bzw. Sprecherinnen der Sektionen und Fachgruppen zu einem SprecherInnenrat.
  2. Aufgabe des SprecherInnenrates ist es, sich über die Aktivitäten der Sektionen und Fachgruppen zu informieren und diese zu koordinieren.

§ 10 Fachgruppen

  1. Mitglieder der Gesellschaft können Fachgruppen einrichten, wenn dies der Förderung von Teilgebieten der Sozialen Arbeit im Sinne der Erfüllung des Satzungszweckes dienlich ist. Sie behandeln und vertreten in der Gesellschaft sachlich abgrenzbare Gebiete der Wissenschaft und Praxis der Sozialen Arbeit und der Ausbildung für sie.
  2. Der Antrag auf Gründung einer Fachgruppe ist von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern an den Vorstand zu stellen.
  3. Die Fachgruppen wählen aus den Reihen ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Sprecher/eine Sprecherin.
  4. Die Veranstaltungen der Fachgruppen stehen allen Mitgliedern und an der Arbeit der Gesellschaft Interessierten offen.

§ 11 Sektionen

  1. Arbeiten Fachgruppen dauerhaft und verbindlich und tragen mit eigenen wissenschaftlichen Publikationen und Fachtagungen in besonderer Weise zur Profilbildung der Gesellschaft bei, können sie auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern an den Vorstand in Sektionen umgewandelt werden.
  2. Die Einrichtung von Sektionen ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  3. Die Sektionen wählen aus den Reihen ihrer stimmberechtigten Mitglieder einen Sprecher/eine Sprecherin.
  4. Die Veranstaltungen der Sektionen stehen allen Mitgliedern und an der Arbeit der Gesellschaft Interessierten offen. Nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten können Sektionen auf Antrag beim Vorstand über einen eigenen Etat verfügen. Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 12 Wissenschaftliche Beiräte

  1. Der Vorstand kann wissenschaftliche Beiräte einrichten.
  2. Ihre Aufgabe ist es, den Vorstand bei der Erreichung der in § 2 genannten Zwecke der Gesellschaft zu unterstützen und zu einer Verbesserung der wissenschaftlichen Arbeit, der Arbeitsbedingungen und der Verbreitung der Arbeitsergebnisse auf den unterschiedlichen Fachgebieten beizutragen.

§ 13 Auflösung

  1. Der Beschluss der Auflösung des Vereins Deutsche Gesellschaft für Sozia­le Arbeit kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederver­sammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit.


Die „Deutsche Gesellschaft für Soziale Arbeit“ ist unter der Nummer 9455 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen. Sie ist als gemeinnützig anerkannt.