§ 1 Gegenstand
Die Wahlordnung regelt den Ablauf der Wahlen für den Vorsitz der Deutschen Gesellschaft für Soziale Arbeit (DGSA) sowie für die weiteren Mitglieder des Vorstandes gemäß §§ 7 und 8 der Satzung der DGSA.
§ 2 Wahlgrundsätze
Der Vorstand wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Beginns der Wahl mindestens vier Wochen Mitglied der Fachgesellschaft sind.
Die Wahl wird grundsätzlich amtsspezifisch für die zu vergebenden Positionen des Vorstands durchgeführt. Diese Einzelwahlen zum Vereinsvorstand werden in einer Abstimmung zusammengefasst.
§ 3 Wahlverfahren und Bekanntgabe des Wahltermins
Der amtierende Vorstand bestimmt, ob die Wahl in Präsenz oder online stattfindet.
Sollte die Wahl in Präsenz auf der Mitgliederversammlung stattfinden, so gelten die Fristen des § 7 der Satzung der DGSA.
Sollte die Wahl elektronisch stattfinden, so wird der Wahltermin den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung mitgeteilt.
Die eingesetzte Software muss die in § 2 der Wahlordnung genannten Wahlgrundsätze nachweislich einhalten, insbesondere den Grundsatz der geheimen Wahl. Die zu verwendende Wahlsoftware wird durch den amtierenden Vorstand bestimmt.
Über den Ablauf der Wahl und die Möglichkeiten der Teilnahme wird auf der Homepage der DGSA als auch in einem elektronischen Anschreiben an die Mitglieder bestimmt.
§ 4 Wahlausschuss
Zur Überwachung des Wahlvorganges wird ein Wahlausschuss durch den amtierenden Vorstand aus den zu diesem Zeitpunkt amtierenden Sprecher*innen der Sektionen oder Fachgruppen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern gebildet. Der Wahlausschuss besteht aus drei aktiven Mitgliedern, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens seit einem Jahr Mitglied der DGSA sein müssen. Die Mitglieder des Wahlausschusses können nicht selbst zur Wahl des Vorstandes antreten.
§ 5 Durchführung der Wahl
Der Wahlausschuss eröffnet die Wahl durch einen Wahlaufruf an die Mitglieder der DGSA. In diesem Wahlaufruf soll auch der Hinweis, dass Kandidaturen von Mitgliedern der DGSA, die strukturell im Wissenschaftsbetrieb unterrepräsentiert sind, ausdrücklich erwünscht sind, enthalten sein. Als weiterer Hinweis soll aufgeführt sein, dass über die Vorstandsarbeit im Newsletter informiert wird und dass der bisherige Vorstand über Arbeitsweise und Aufgabenverteilung des Vorstands offen Auskunft geben wird.
Alle Mitglieder der DGSA haben das Recht, schriftlich bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Wahl der Vorsitzenden sowie von Mitgliedern des Vorstandes bei der Geschäftsstelle der DGSA einzureichen. Selbstnominierungen sind möglich.
Die Kandidat*innen müssen erklären, für welche Position im Vorstand sie antreten. Eine Kandidatur ist nur auf eine Position möglich.
Der Wahlausschuss prüft das passive Wahlrecht der vorgeschlagenen Personen und erfragt bei ihnen die Bereitschaft zur Kandidatur.
Durch den Wahlausschuss positiv beschiedene Kandidaturen haben das Recht, sich in den vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in einem einseitigen Schreiben den Mitgliedern der DGSA auf der Homepage der DGSA vorzustellen und die Gründe ihrer Kandidatur zu erläutern.
Der Wahlausschuss leitet den Wahlvorgang entsprechend §§ 2 und 3.
Für eine Position gewählt ist, wer die höchste Anzahl von Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
§ 6 Information über das Wahlergebnis
Der Wahlausschuss informiert direkt nach der Stimmenauszählung alle Kandidat*innen über den Wahlausgang. Der Wahlausschuss prüft nach der Annahme der Wahl, ob der Vorstand gemäß § 8 der Satzung der DGSA besetzt ist. Danach werden die Mitglieder der DGSA auf der Homepage der DGSA und per Email über den Wahlausgang informiert.
§ 7 Abschluss der Wahl
Über die Auszählung und den Ablauf der Wahl fertigt der Wahlausschuss ein Protokoll an. Das Wahlprotokoll kann von allen Mitgliedern eingesehen werden. Die Amtszeit des Wahlausschusses endet automatisch nach Vorlage des Wahlprotokolls.
§ 8 Aufbewahrungsfristen
Für alle die Wahl betreffenden Aufbewahrungsfristen gelten die entsprechenden rechtlichen Regelungen.
Sersheim, den 30.01.2024
Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Soziale Arbeit